SOG 2002 Nr. 43 § 11 Abs. 3 VO PV. Werden Belege nicht fristgerecht eingereicht, so ist der Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung nicht ohne Weiteres verwirkt (Praxisänderung). Sachverhalt: P. beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Die Ausgleichskasse forderte P. auf, die Steuerveranlagung des Kantons Basel-Landschaft einzureichen. Da P. der Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein. Das Versicherungsgericht heisst eine dagegen von P. geführte Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: