Die Verfügung vom 20.2.2002 bzw. der Einspracheentscheid vom 23.9.2002 sind aufzuheben und es sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an die Suva zurückzuweisen, damit sie den von N. sel. vom 20.8. bis 17.9.2001 bezogenen Lohn i.S.v. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein volles Jahr umrechne und den versicherten Verdienst für die Bemessung der Hinterlassenenrente des Beschwerdeführers neu festlege. Versicherungsgericht, Urteil vom 29. März 2004 (VSBES.2002.580) Durch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. September 2004, U 155/04, bestätigt.