Der Verweis auf die Rechtsprechung gemäss RKUV 2/1994, S. 83 erscheint in diesem Zusammenhang nicht als stichhaltig, weil das Eidgenössische Versicherungsgericht in jenem Entscheid den Fall eines in der Schweiz tätigen Schwarzarbeiters zu beurteilen hatte. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Verfügung vom 20.2.2002 bzw. der Einspracheentscheid vom 23.9.2002 sind aufzuheben und es sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an die Suva zurückzuweisen, damit sie den von N. sel. vom 20.8. bis 17.9.2001 bezogenen Lohn i.S.v.