Versicherung 2. Säule), ist eine Umrechnung des bis zum 17.9.2001 bezogenen Lohnes auf ein volles Jahr vorzunehmen (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Den vier Gesuchen der X. AG auf Umwandlung einer Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung hat der Kanton Solothurn im Jahr 2001 entsprochen und es ist mit dem relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7) erstellt, dass auch dem geplanten Gesuch für N. sel. entsprochen worden wäre. Der Verweis auf die Rechtsprechung gemäss