Diese betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen konnte N. sel. nicht beeinflussen, schliessen jedoch seine Absicht, ganzjährig in der Schweiz tätig zu sein, nicht aus. Nachdem die persönlichen Umstände für die Absicht einer ganzjährigen Tätigkeit in der Schweiz sprechen und nachdem feststeht, dass die X. AG mit den Leistungen von N. sel. sehr zufrieden war und die Einholung einer Jahresaufenthaltsbewilligung beabsichtigte, und nachdem im Zeitpunkt des Unfalltodes von N. durchaus entsprechende konkrete Vorkehrungen im Hinblick auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis getroffen worden waren (Unterzeichnung eines unbefristeten Arbeitsvertrages, Eröffnung Lohnkonto in der Schweiz,