Das Vorgehen der X. AG im Zusammenhang mit der Anstellung deutscher Arbeitnehmer im Jahr 2001 stand in keinerlei Zusammenhang mit den Absichten oder der Person von N. sel., sondern war einzig auf die früheren Erfahrungen zurückzuführen bzw. mit dem Bestreben verknüpft, den Verlust eines Kontingentes für eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu vermeiden. Ohne diesen Hintergrund wäre für N. sel. direkt eine Jahresaufenthaltsbewilligung beantragt (und ausgestellt) worden. Diese betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen konnte N. sel. nicht beeinflussen, schliessen jedoch seine Absicht, ganzjährig in der Schweiz tätig zu sein, nicht aus.