Auf Grund der geschilderten Absprache zwischen X. AG und AWA kann, auch wenn kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung bestand, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem konkret beabsichtigten Gesuch der X. AG für ihren Arbeitnehmer N. sel. entsprochen worden wäre. Das Vorgehen der X. AG im Zusammenhang mit der Anstellung deutscher Arbeitnehmer im Jahr 2001 stand in keinerlei Zusammenhang mit den Absichten oder der Person von N. sel., sondern war einzig auf die früheren Erfahrungen zurückzuführen bzw. mit dem Bestreben verknüpft, den Verlust eines Kontingentes für eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu vermeiden.