Die X. AG führte am 24.11.2003 aus, dass die Zusammenarbeit mit N. sel. erfolgreich angelaufen war und die Absicht bestand, eine Jahresaufenthaltsbewilligung einzuholen. Auf Grund der geschilderten Absprache zwischen X. AG und AWA kann, auch wenn kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung bestand, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem konkret beabsichtigten Gesuch der X. AG für ihren Arbeitnehmer N. sel. entsprochen worden wäre.