die Bewilligungen wurden erteilt, wobei sich in der Folge herausstellte, dass die betreffende Person dem Arbeitsrhythmus in der Schweiz nicht gewachsen war. Mit dem Scheitern eines Arbeitsverhältnisses war jedoch jedesmal der Verlust eines Kontingentes der dem Kanton Solothurn zugeteilten Jahresaufenthaltsbewilligungen verbunden. Die vorgängige Einholung einer Kurzaufenthaltsbewilligung und die damit verbundene mögliche Probezeit sollte diese Folgen vermeiden. Die X. AG führte am 24.11.2003 aus, dass die Zusammenarbeit mit N. sel. erfolgreich angelaufen war und die Absicht bestand, eine Jahresaufenthaltsbewilligung einzuholen.