Hätten die Parteien die Vertragsdauer von Anfang an auf vier Monate beschränken wollen, hätten sie auch den Arbeitsvertrag entsprechend formuliert. Konkrete Vorkehrungen von N. sel., in der Schweiz ganzjährig arbeiten zu wollen, ergeben sich auch aus den Umständen, dass er in Deutschland seinen Telefonanschluss kündigte und in der Schweiz ein Lohnkonto bei der Crédit Suisse eröffnete. Zudem versicherte die Firma X. AG ihren Arbeitnehmer ab dem 1.9.2001 bei der beruflichen Vorsorge, was bei einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis nicht angezeigt gewesen wäre (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BVV 2, SR 831.441.1).