hat im Sommer 2001 seine Heimat Ostsachsen nach zweijähriger Arbeitslosigkeit verlassen und trat am 20.8.2001 bei der Firma X. AG eine Fachstelle als CNC-Einrichter an. Dabei schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit. Die Eingehung dieser Verpflichtung deutet darauf hin, dass N. sel. in der Schweiz ganzjährig tätig sein wollte. Hätten die Parteien die Vertragsdauer von Anfang an auf vier Monate beschränken wollen, hätten sie auch den Arbeitsvertrag entsprechend formuliert.