Herr N. wurde auf Grund seiner Ausbildung als zukünftiger Verantwortlicher für den Maschinenunterhalt angestellt und ermöglichte uns, die vakante Stelle langfristig mit einem ausgewiesenen Fachmann zu besetzen.“ Mit Verfügung vom 30.7.2001 des Amtes für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, erging die Zusicherung der Kurzaufenthalter-Bewilligung an den Versicherten als kurzfristig Erwerbstätiger für eine Dauer von 4 Monaten vom 1.8. bis 30.11.2001. b) N. sel. hat im Sommer 2001 seine Heimat Ostsachsen nach zweijähriger Arbeitslosigkeit verlassen und trat am 20.8.2001 bei der Firma X. AG eine Fachstelle als CNC-Einrichter an.