Auf Grund dieser Tatsache und der, dass N. sel. einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten habe, ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass seine finanzielle Absicherung nicht in Frage zu stellen sei. 5. a) N. sel. hatte seine Arbeit bei der Firma X. AG am 20.8.2001 aufgenommen. Am 30.8.2001 wurde ein Arbeitsvertrag unterzeichnet, wo unter Ziffer 8 geregelt ist: „Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.“ Die Firma X. AG führt in ihrem Schreiben vom 27.3.2002 aus: „ N. wurde mit Arbeitsvertrag vom 30.8.2001 als CNC-Einrichter als ordentlicher Mitarbeiter mit einer unbestimmten Vertragsdauer angestellt. Herr N. bewohnte in B. eine gemietete Wohnung.