UVV (Verordnung über die Unfallversicherung, SR 832.202) zu bemessen, da im massgeblichen Zeitpunkt des Unfalles vom 17.9.2001 lediglich eine Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz bis 30.11.2001 vorgelegen habe. Blosse Absichtserklärungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder blosse Mutmassungen über die Frage der Voraussetzungen zur Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung genügten nicht, um eine Beschäftigung über den 30.11.2001 hinaus mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.