Abzustellen ist auf konkrete, vor dem Unfallereignis von der versicherten Person getroffene Vorkehrungen, die ihre Absicht unter Beweis stellen, künftig ganzjährig tätig zu sein. Dabei sind die Gegebenheiten familiärer, persönlicher, wirtschaftlicher und betrieblicher Art zu berücksichtigen (RKUV 4/1997, S. 277). 4. a) Die Suva stellt sich auf den Standpunkt, der versicherte Jahresverdienst von N. sel. sei auf der Grundlage der Sonderregel gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung, SR 832.202) zu bemessen, da im massgeblichen Zeitpunkt des Unfalles vom 17.9.2001 lediglich eine Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz bis 30.11.2001 vorgelegen habe.