Es ist unbestritten, dass N. sel. vom 20.8.2001 bis zu seinem Tod am 17.9.2001 bei der Firma X. AG gearbeitet hat. Bestritten ist dagegen, ob der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen oder die Umrechnung lediglich auf vier Monate zu beschränken ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage für die Bemessung der Hinterlassenenrente des Beschwerdeführers ab. b) Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob das Arbeitsverhältnis von N. sel. mit der Firma X. AG ohne Unfallereignis vom 17.9.2001 über eine Zeitdauer von vier Monaten hinaus angedauert hätte und auf unbestimmte Zeit fortgeführt worden wäre.