Diese Verfügung bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 23.9.2002. Dagegen erhebt der Rentenberechtigte C., vertreten durch seine Mutter fristgerecht Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 23.9.2002 sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer und Rentenberechtigten eine Hinterlassenenrente berechnet auf einem versicherten Verdienst von Fr. 67'600.-- zuzusprechen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut: Aus den Erwägungen: 3. a) Es ist unbestritten, dass N. sel. vom 20.8.2001 bis zu seinem Tod am 17.9.2001 bei der Firma X. AG gearbeitet hat.