Sachverhalt: Der 1965 geborene deutsche Staatsangehörige N. sel. arbeitete seit 2001 als Unterhaltsmechaniker bei der X. AG und war bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17.9.2001 erlitt er einen tödlichen Arbeitsunfall. Mit Verfügung vom 20.2.2002 sprach die Suva dem Sohn des Versicherten, C. ab 1.10.2001 eine Hinterlassenenrente zu, berechnet auf einem versicherten Verdienst von Fr. 26'510.--. Diese Verfügung bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 23.9.2002.