SOG 2004 Nr. 37 Art. 15 UVG, Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV. Hinterlassenenrente bei ausländischen Mitarbeitern. Verfügte der tödlich verunfallte Ausländer lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung, so ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob für die Zukunft eine längerfristige Beschäftigung im Betrieb geplant war. Ist dies der Fall, wird für die Festlegung des versicherten Verdienstes grundsätzlich der während des bewilligten Aufenthaltes bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Sachverhalt: Der 1965 geborene deutsche Staatsangehörige N. sel.