{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2002-580_2004-03-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=88475&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "36c387cd30ef09c3d5ebb62d938d9538"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2002.580"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 29.03.2004 VSBES.2002.580"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 29.03.2004 VSBES.2002.580"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 29.03.2004 VSBES.2002.580"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:33", "Checksum": "69f49885da86e122e3c5dae302413673", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 29.03.2004 VSBES.2002.580\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\nb) N. sel. hat im Sommer 2001 seine Heimat Ostsachsen nach zweijähriger Arbeitslosigkeit verlassen und trat am 20.8.2001 bei der Firma X. AG eine Fachstelle als CNC-Einrichter an. Dabei schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit. Die Eingehung dieser Verpflichtung deutet darauf hin, dass N. sel. in der Schweiz ganzjährig tätig sein wollte. Hätten die Parteien die Vertragsdauer von Anfang an auf vier Monate beschränken wollen, hätten sie auch den Arbeitsvertrag entsprechend formuliert. Konkrete Vorkehrungen von N. sel., in der Schweiz ganzjährig arbeiten zu wollen, ergeben sich auch aus den Umständen, dass er in Deutschland seinen Telefonanschluss kündigte und in der Schweiz ein Lohnkonto bei der Crédit Suisse eröffnete. Zudem versicherte die Firma X. AG ihren Arbeitnehmer ab dem 1.9.2001 bei der beruflichen Vorsorge, was bei einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis nicht angezeigt gewesen wäre (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BVV 2, SR 831.441.1). Als konkrete Vorkehrungen, welche für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sprechen, können zudem auch die Gespräche zwischen den Vertragsparteien gelten, welche die beabsichtigte Einholung einer Aufenthaltsbewilligung beinhalteten. All diese Massnahmen wären bei einem von vorneherein auf gut drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis nicht erforderlich gewesen.\nNeben diesen konkret getroffenen Vorkehrungen sprechen auch die damaligen persönlichen Umstände von N. sel. für die Absicht einer ganzjährigen Tätigkeit in der Schweiz. Die Arbeitslosigkeit im ehemaligen Ostdeutschland und die damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind gerichtsnotorisch; N. sel. war gegenüber seinem Sohn (und heutigen Beschwerdeführer) unterhaltsverpflichtet und in dieser Situation auf eine feste Anstellung angewiesen. Wenn er zum Erwerbszweck die weite Reise in die Schweiz in Kauf nahm, ist sehr wahrscheinlich, dass damit die Absicht einer möglichst lang andauernden und festen Anstellung verbunden war.\nAuch die betrieblichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sprechen für die Absicht einer ganzjährigen Arbeitstätigkeit von N. sel. in der Schweiz. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der schriftlichen Auskunft des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) vom 8.1.2004. Offensichtlich bestand in den Jahren 2000/2001 zwischen der Firma X. AG und dem AWA eine Absprache, wonach die X. AG für Fachkräfte aus Deutschland jeweils zuerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung von vier Monaten beantragte. Während dieser Frist lief eine Probezeit für den betreffenden Arbeitnehmer; war die Zusammenarbeit erfolgreich, stellte die X. AG ein Gesuch um Erteilung einer Jahresbewilligung, welchem das AWA jeweils entsprach. Wie dem Schreiben des AWA vom 8.1.2004 weiter entnommen werden kann, war diese Praxis eine Folge von früher gemachten Erfahrungen mit potentiellen deutschen Arbeitnehmern. Offenbar stellte die X. AG früher für Arbeitnehmer aus Deutschland wiederholt direkt ein Gesuch um Erteilung einer Jahresbewilligung; die Bewilligungen wurden erteilt, wobei sich in der Folge herausstellte, dass die betreffende Person dem Arbeitsrhythmus in der Schweiz nicht gewachsen war. Mit dem Scheitern eines Arbeitsverhältnisses war jedoch jedesmal der Verlust eines Kontingentes der dem Kanton Solothurn zugeteilten Jahresaufenthaltsbewilligungen verbunden. Die vorgängige Einholung einer Kurzaufenthaltsbewilligung und die damit verbundene mögliche Probezeit sollte diese Folgen vermeiden.\nDie X. AG führte am 24.11.2003 aus, dass die Zusammenarbeit mit N. sel. erfolgreich angelaufen war und die Absicht bestand, eine Jahresaufenthaltsbewilligung einzuholen. Auf Grund der geschilderten Absprache zwischen X. AG und AWA kann, auch wenn kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung bestand, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem konkret beabsichtigten Gesuch der X. AG für ihren Arbeitnehmer N. sel. entsprochen worden wäre.\nDas Vorgehen der X. AG im Zusammenhang mit der Anstellung deutscher Arbeitnehmer im Jahr 2001 stand in keinerlei Zusammenhang mit den Absichten oder der Person von N. sel., sondern war einzig auf die früheren Erfahrungen zurückzuführen bzw. mit dem Bestreben verknüpft, den Verlust eines Kontingentes für eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu vermeiden. Ohne diesen Hintergrund wäre für N. sel. direkt eine Jahresaufenthaltsbewilligung beantragt (und ausgestellt) worden. Diese betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen konnte N. sel. nicht beeinflussen, schliessen jedoch seine Absicht, ganzjährig in der Schweiz tätig zu sein, nicht aus. Nachdem die persönlichen Umstände für die Absicht einer ganzjährigen Tätigkeit in der Schweiz sprechen und nachdem feststeht, dass die X. AG mit den Leistungen von N. sel. sehr zufrieden war und die Einholung einer Jahresaufenthaltsbewilligung beabsichtigte, und nachdem im Zeitpunkt des Unfalltodes von N. durchaus entsprechende konkrete Vorkehrungen im Hinblick auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis getroffen worden waren (Unterzeichnung eines unbefristeten Arbeitsvertrages, Eröffnung Lohnkonto in der Schweiz, Versicherung 2. Säule), ist eine Umrechnung des bis zum 17.9.2001 bezogenen Lohnes auf ein volles Jahr vorzunehmen (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Den vier Gesuchen der X. AG auf Umwandlung einer Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung hat der Kanton Solothurn im Jahr 2001 entsprochen und es ist mit dem relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7) erstellt, dass auch dem geplanten Gesuch für N. sel. entsprochen worden wäre. Der Verweis auf die Rechtsprechung gemäss RKUV 2/1994, S. 83 erscheint in diesem Zusammenhang nicht als stichhaltig, weil das Eidgenössische Versicherungsgericht in jenem Entscheid den Fall eines in der Schweiz tätigen Schwarzarbeiters zu beurteilen hatte."}