{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2002-580_2004-03-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=88475&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "36c387cd30ef09c3d5ebb62d938d9538"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2002.580"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 29.03.2004 VSBES.2002.580"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 29.03.2004 VSBES.2002.580"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 29.03.2004 VSBES.2002.580"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:33", "Checksum": "69f49885da86e122e3c5dae302413673", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 29.03.2004 VSBES.2002.580\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\nSOG 2004 Nr. 37\nArt. 15 UVG, Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV. Hinterlassenenrente bei ausländischen Mitarbeitern. Verfügte der tödlich verunfallte Ausländer lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung, so ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob für die Zukunft eine längerfristige Beschäftigung im Betrieb geplant war. Ist dies der Fall, wird für die Festlegung des versicherten Verdienstes grundsätzlich der während des bewilligten Aufenthaltes bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet.\nSachverhalt:\nDer 1965 geborene deutsche Staatsangehörige N. sel. arbeitete seit 2001 als Unterhaltsmechaniker bei der X. AG und war bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17.9.2001 erlitt er einen tödlichen Arbeitsunfall. Mit Verfügung vom 20.2.2002 sprach die Suva dem Sohn des Versicherten, C. ab 1.10.2001 eine Hinterlassenenrente zu, berechnet auf einem versicherten Verdienst von Fr. 26'510.--. Diese Verfügung bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 23.9.2002. Dagegen erhebt der Rentenberechtigte C., vertreten durch seine Mutter fristgerecht Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 23.9.2002 sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer und Rentenberechtigten eine Hinterlassenenrente berechnet auf einem versicherten Verdienst von Fr. 67'600.-- zuzusprechen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut:\nAus den Erwägungen:\n3. a) Es ist unbestritten, dass N. sel. vom 20.8.2001 bis zu seinem Tod am 17.9.2001 bei der Firma X. AG gearbeitet hat. Bestritten ist dagegen, ob der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen oder die Umrechnung lediglich auf vier Monate zu beschränken ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage für die Bemessung der Hinterlassenenrente des Beschwerdeführers ab.\nb) Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob das Arbeitsverhältnis von N. sel. mit der Firma X. AG ohne Unfallereignis vom 17.9.2001 über eine Zeitdauer von vier Monaten hinaus angedauert hätte und auf unbestimmte Zeit fortgeführt worden wäre. Es geht um die künftige Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses, welches am 20.8.2001 begann. Es liegt in der Natur der Sache, dass Entscheidungen über eine künftige Entwicklung stets mit Einschätzungen und damit verbundenen Unsicherheiten verbunden sind. Abzustellen ist auf konkrete, vor dem Unfallereignis von der versicherten Person getroffene Vorkehrungen, die ihre Absicht unter Beweis stellen, künftig ganzjährig tätig zu sein. Dabei sind die Gegebenheiten familiärer, persönlicher, wirtschaftlicher und betrieblicher Art zu berücksichtigen (RKUV 4/1997, S. 277).\n4. a) Die Suva stellt sich auf den Standpunkt, der versicherte Jahresverdienst von N. sel. sei auf der Grundlage der Sonderregel gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung, SR 832.202) zu bemessen, da im massgeblichen Zeitpunkt des Unfalles vom 17.9.2001 lediglich eine Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz bis 30.11.2001 vorgelegen habe. Blosse Absichtserklärungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder blosse Mutmassungen über die Frage der Voraussetzungen zur Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung genügten nicht, um eine Beschäftigung über den 30.11.2001 hinaus mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.\nb) Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der versicherte N. sel. habe kurzfristig eine Arbeit in der Schweiz aufgenommen, da dringender Bedarf bei der Arbeitgeberfirma bestanden habe. Weil eine längerfristige Arbeitsgenehmigung eine nicht voraussehbare längere Bearbeitungsphase nach sich gezogen hätte, sei nach einer schnellstmöglichen Lösung gesucht worden. Deshalb sei, um den Arbeitsplatz schnell und termingerecht zu besetzen, eine kurzfristige Arbeitsbewilligung beantragt worden. Diese habe eine kürzere Bearbeitungshase beansprucht und wäre, wie ihm persönlich vom Chef der Arbeitgeberfirma mitgeteilt worden sei, dann in eine langfristige Arbeitsbewilligung umgeändert worden. Der Firma sei so geholfen worden, da ein dringender Bedarf vorhanden gewesen sei und diese Stelle mit schweizerischen Arbeitskräften nicht habe besetzt werden können. Auf Grund dieser Tatsache und der, dass N. sel. einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten habe, ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass seine finanzielle Absicherung nicht in Frage zu stellen sei.\n5. a) N. sel. hatte seine Arbeit bei der Firma X. AG am 20.8.2001 aufgenommen. Am 30.8.2001 wurde ein Arbeitsvertrag unterzeichnet, wo unter Ziffer 8 geregelt ist: „Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.“\nDie Firma X. AG führt in ihrem Schreiben vom 27.3.2002 aus:\n„\nN. wurde mit Arbeitsvertrag vom 30.8.2001 als CNC-Einrichter als ordentlicher Mitarbeiter mit einer unbestimmten Vertragsdauer angestellt. Herr N. bewohnte in B. eine gemietete Wohnung.\nHerr N. wurde bei der Einwohnergemeinde, der Ausgleichskasse und bei der beruflichen Vorsorge ordentlich angemeldet.\nUm das Bewilligungsverfahren unseren Bedürfnissen entspre-chend zu beschleunigen, wurde mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn eine Kurzaufenthaltsbewilligung vereinbart; in der Kurzaufenthaltsdauer sollte dann die ordentli-che Bewilligung für den Jahresaufenthalt erteilt werden.\nHerr N. wurde auf Grund seiner Ausbildung als zukünftiger Verantwortlicher für den Maschinenunterhalt angestellt und ermöglichte uns, die vakante Stelle langfristig mit einem ausgewiesenen Fachmann zu besetzen.“\nMit Verfügung vom 30.7.2001 des Amtes für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, erging die Zusicherung der Kurzaufenthalter-Bewilligung an den Versicherten als kurzfristig Erwerbstätiger für eine Dauer von 4 Monaten vom 1.8. bis 30.11.2001."}