Es kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, er sei zum Zeitpunkt der Kündigung das Risiko einer anschliessenden Arbeitslosigkeit freiwillig eingegangen. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die zurückbehaltenen Taggelder nachzuvergüten. Versicherungsgericht; Urteil vom 21. November 2002 (VSBES.2002.292)