Er sah sich deshalb gezwungen, in die Schweiz zurückzukehren und hier in seinem angestammten Beruf eine Stelle zu suchen. Dies ist unter den gegebenen Umständen verständlich, weshalb sich keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen der freiwilligen Aufgabe der Stelle bei der Firma X. Schweiz AG rechtfertigt. Denn beim Tod seiner Partnerin, von der die Realisierung des Projektes abhing, handelt es sich um ein Schicksal, mit dem der Beschwerdeführer nicht rechnen musste. Es kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, er sei zum Zeitpunkt der Kündigung das Risiko einer anschliessenden Arbeitslosigkeit freiwillig eingegangen.