3 und 4). 3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der X. Schweiz AG nicht gekündigt hat, weil sie ihm nicht mehr zumutbar gewesen wäre, sondern weil er zusammen mit seiner Partnerin in Kuba ein Wassersportzentrum eröffnen wollte. Mit der Realisierung dieses Projekts hat er sich schon seit längerer Zeit befasst und die Kündigungsfrist, während der er bereits nach Kuba gereist war, sollte ihm dazu dienen, die letzten Abklärungen zu treffen. Das fragliche Projekt hätte er mit einer Frau, die in Kuba wohnte, realisieren wollen.