Demnach werde staatsvertraglich nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Dies bedeute mit anderen Worten, dass dort, wo ein Versicherter effektiv nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt werde, nicht mehr von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden könne. Gleiches gelte für den Fall, dass der Versicherte für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermöge (BGE 124 V 234 Erw. 3 und 4).