c des Übereinkommens vereinbar, weshalb der Anwendbarkeit von Art. 44 lit. b AVIV keine Bestimmung des Völkerrechts entgegenstehe. Der Begriff der Unzumutbarkeit sei im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens auszulegen, da nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der staatsvertragskonformen Auslegung gelte. Demnach werde staatsvertraglich nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert.