Dessen Art. 20 lit. c sieht vor, dass die Leistungen, auf welche eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden können, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat (BGE 124 V 234 ff.). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist Art. 44 lit. b AVIV mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens vereinbar, weshalb der Anwendbarkeit von Art.