Sachverhalt: Im April 2002 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den Versicherten T. wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. T. erhebt gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem Antrag auf Milderung der Einstelltage. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2002 als Projekt-engineer für die Firma X.. Am 30. Oktober 2001 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2002 mit der Begründung, er wolle sich beruflich neu orientieren.