SOG 2003 Nr. 39 Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung ist dann ungerechtfertigt, wenn dem Versicherten nicht vorgeworfen werden kann, er sei für den Zeitpunkt nach der Kündigung freiwillig das Risiko der Arbeitslosigkeit eingegangen. Konkret scheiterte das vom Versicherten ins Auge gefasste Projekt am Unfalltod der künftigen Geschäftspartnerin. Sachverhalt: Im April 2002 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den Versicherten T. wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein.