{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2002-292_2002-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83664&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc4d8b0658d01e56856bce382e8cb56c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2002.292"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 21.11.2002 VSBES.2002.292"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 21.11.2002 VSBES.2002.292"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 21.11.2002 VSBES.2002.292"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:36", "Checksum": "1571a65b18e726acf37f8134ecf6923c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 21.11.2002 VSBES.2002.292\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n\n3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der X. Schweiz AG nicht gekündigt hat, weil sie ihm nicht mehr zumutbar gewesen wäre, sondern weil er zusammen mit seiner Partnerin in Kuba ein Wassersportzentrum eröffnen wollte. Mit der Realisierung dieses Projekts hat er sich schon seit längerer Zeit befasst und die Kündigungsfrist, während der er bereits nach Kuba gereist war, sollte ihm dazu dienen, die letzten Abklärungen zu treffen. Das fragliche Projekt hätte er mit einer Frau, die in Kuba wohnte, realisieren wollen. Der Beschwerdeführer wollte somit nicht nur für eine kurze Zeit ins Ausland reisen, sondern gedachte, sich in Kuba beruflich neu zu orientieren. Dass das Projekt schliesslich scheiterte, war gemäss eigener Angaben darauf zurückzuführen, dass seine Partnerin zum Zeitpunkt, als er bereits zwecks letzter Abklärungen nach Kuba gereist war und seine Stelle bei der Firma X. Schweiz AG gekündigt hatte, bei einem Verkehrsunfall starb. Aus diesem Grunde fehlten ihm, wie er in der Beschwerde glaubhaft vorbringt, zur Realisierung des Projektes die Motivation sowie der finanzielle Anteil und die Ortskenntnisse seiner Partnerin. Er sah sich deshalb gezwungen, in die Schweiz zurückzukehren und hier in seinem angestammten Beruf eine Stelle zu suchen. Dies ist unter den gegebenen Umständen verständlich, weshalb sich keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen der freiwilligen Aufgabe der Stelle bei der Firma X. Schweiz AG rechtfertigt. Denn beim Tod seiner Partnerin, von der die Realisierung des Projektes abhing, handelt es sich um ein Schicksal, mit dem der Beschwerdeführer nicht rechnen musste. Es kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, er sei zum Zeitpunkt der Kündigung das Risiko einer anschliessenden Arbeitslosigkeit freiwillig eingegangen. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die zurückbehaltenen Taggelder nachzuvergüten.\nVersicherungsgericht; Urteil vom 21. November 2002 (VSBES.2002.292)"}