b) Die Frage, ob es sich bei der Partialruptur der Supraspinatussehne um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung, SR 832.202) handelt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen bleiben, da der Unfallversicherer auch für den einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Grunde liegenden Vorzustand, der durch ein plötzliches, äusseres Ereignis lediglich ausgelöst oder verschlimmert worden ist, in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Erreichen des status quo ante (oder sine) haftet (Alfred Bühler: Die unfallähnliche Körperschädigung, SZS 1996, S.97; EVG-Urteil vom 18.3.2002 in Sa. G., U 244/01 Gr), welcher, wie unter Ziff.