Angesichts der medizinischen Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es anlässlich des fraglichen Unfallereignisses vom 1.2.2000 (u.a.) zu einer Schulterkontusion bei einer vorbestehenden, bis anhin asymptomatischen Ac-Gelenks-Arthrose und einer vorbestehenden degenerativen gelenksseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne gekommen ist. Gestützt auf die umfassenden, im Wesentlichen übereinstimmenden und mithin überzeugenden medizinischen Beurteilungen der beiden Suva-Ärzte (...), ist weiter davon auszugehen, dass die unfallbedingte Auslösung bzw. vorübergehende Verschlimmerung des Zustands der rechten Schulter des Beschwerdeführers spätestens am