Aus den Erwägungen: 6.a) Angesichts der medizinischen Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es anlässlich des fraglichen Unfallereignisses vom 1.2.2000 (u.a.) zu einer Schulterkontusion bei einer vorbestehenden, bis anhin asymptomatischen Ac-Gelenks-Arthrose und einer vorbestehenden degenerativen gelenksseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne gekommen ist.