Der Zustand, wie er unmittelbar vor den beiden Unfällen bestanden habe sei spätestens am 18.9.2000 wieder erreicht gewesen. Der Fall müsse, was die Unfallfolgen betreffe, per 18.9.2000 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) eingestellt werden. Am 6.12.2000 erhob der Vertreter des Versicherten Einsprache gegen die Verfügung der Suva, welche diese mit Einspracheentscheid vom 13.12.2001 abwies. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 6.a)