SOG 2003 Nr. 35 Art. 9 UVV. Unfallähnliche Körperschäden. Der Unfallversicherer haftet nur insoweit, bis der dem Ereignis vorausgehende Vorzustand des Betroffenen erreicht ist. Sachverhalt: Der bei der Suva gegen Unfall versicherte X. wurde am 30.3.1998 im Auto von hinten angefahren, als er vor einem Fussgängerstreifen hielt, um jemanden passieren zu lassen. Der am 31.3.1998 aufgesuchte Dr. med. R. hielt die Diagnose „HWS-Schleudertrauma“ fest. Die Suva kam in der Folge für die Heilbehandlung auf und richtete Taggeldleistungen aus. Ab dem 2.6.1998 soll wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben.