Nach den Ausführungen des Amtes für Ausländerfragen des Kantons Solothurn sei denn auch im zentralen Ausländerregister per 30.11.2000 der „Wegzug ins Ausland“ vermerkt worden; nach diesem Datum sei der Verbleib von X. in der Schweiz nicht mehr bewilligt und die Wegweisung nur aus Gründen seines Gesundheitszustandes nicht ausgeführt worden. Versicherungsgericht; Urteil vom 25. September 2003 (VSBES.2002.151)