Dazu kommt, dass für die Zeit ab 1.12.2000 keine Aufenthaltsbewilligung mehr vorgelegen hat, ist doch die „Kurzaufenthaltsbewilligung als Patient“ des Amtes für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn vom 31.5.2000 auf sechs Monate befristet gewesen. Von einer automatischen Verlängerung dieser Bewilligung, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, kann im Übrigen keine Rede sein. Nach den Ausführungen des Amtes für Ausländerfragen des Kantons Solothurn sei denn auch im zentralen Ausländerregister per 30.11.2000 der „Wegzug ins Ausland“ vermerkt worden;