O., Rz 1.71 ff.). Schliesslich genügt es, um versichert zu sein, für eine verheiratete Person nicht, dass ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner obligatorisch versichert ist. Die betreffende Person muss in der Regel selber eine der Versicherungsvoraussetzungen erfüllen (Rz 1013 Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV, WVP). Dazu kommt, dass für die Zeit ab 1.12.2000 keine Aufenthaltsbewilligung mehr vorgelegen hat, ist doch die „Kurzaufenthaltsbewilligung als Patient“ des Amtes für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn vom 31.5.2000 auf sechs Monate befristet gewesen.