1960 S. 160). b) Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Einreisesperre aufgehoben worden sei, trifft dies – aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 20.10.2000 - einzig für den Zeitraum ab 20.10.2000 zu; gleichzeitig hat das Bundesamt für Ausländerfragen darauf hingewiesen, dass der Kanton Aargau ein allfälliges Gesuch um Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Tatsache, dass X. zu Klagen Anlass gegeben habe und verurteilt worden sei, nicht gutheissen würde. Doch auch in dieser Zeit bzw. in der Zeit vom 31.5. – 30.11.2000, d.h. während der Kurzaufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung, ist die Versicherteneigenschaft als nicht erfüllt zu betrachten.