Zwar hat er sich bei der Einwohnerkontrolle per 16.10.1999 angemeldet, und macht die Beschwerdeführerin seit diesem Datum seine Wohnsitznahme bei ihr geltend. Allerdings kann eine Wohnsitznahme auch aus öffentlichem Recht verwehrt sein. So begründen u.a. Personen, gegen welche eine Einreisesperre verhängt worden ist, selbst bei dauerndem Aufenthalt an einem Ort und der klaren Absicht, diesen Ort zum Lebensmittelpunkt zu wählen, keinen Wohnsitz (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz 1.24; auf ZAK 1960 S. 160).