darauf sei bei der Bestimmung der Wohnsitzdauer abzustellen. Zwar habe er wegen Krankheit nicht arbeiten können, doch habe sie, die Beschwerdeführerin, während der ganzen Zeit AHV-Beiträge bezahlt. 4.a) Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass sich X. trotz Einreisesperre seit mindestens Ende September 1999 bis zu seinem Todestag, d.h. bis 7.3.2001 in der Schweiz aufgehalten hat. Während dieser Zeit ist X. unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zwar hat er sich bei der Einwohnerkontrolle per 16.10.1999 angemeldet, und macht die Beschwerdeführerin seit diesem Datum seine Wohnsitznahme bei ihr geltend.