Weil sich der Gesundheitszustand von X. nicht verbessert habe, sei ihm am 20.10.2000 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung mit Gültigkeit bis 30.11.2000 ausgestellt und die Einreisesperre aufgehoben worden. Nach Ablauf dieser Frist sei er trotz unbewilligtem Aufenthalt wegen seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr weggewiesen worden. b) Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihr Ehemann seit 16.10.1999 bei der Einwohnerkontrolle angemeldet gewesen sei; darauf sei bei der Bestimmung der Wohnsitzdauer abzustellen.