Am 23.11.1999 sei das Familiennachzugsgesuch abgewiesen und X. unter Androhung der Ausschaffung aus der Schweiz weggewiesen worden. Weil er die Wegweisungsverfügung missachtet habe, sei seine Ausschaffung wiederum vorbereitet, infolge seines Gesundheitszustandes jedoch nicht vollzogen worden. Im Juni 2000 sei dem Anwalt von X. formlos mitgeteilt worden, dass dieser für die Dauer von sechs Monaten zur medizinischen Behandlung in der Schweiz verbleiben dürfe. Weil sich der Gesundheitszustand von X. nicht verbessert habe, sei ihm am 20.10.2000 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung mit Gültigkeit bis 30.11.2000 ausgestellt und die Einreisesperre aufgehoben worden.