(...) 3.a) Der Stellungnahme des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass sich der Ehemann X. am 28.2.1992 in der Schweiz mit S. verheiratet habe. Während dieser Zeit habe sich X. illegal in der Schweiz aufgehalten. Am 27.7.1992 sei ein Gesuch um Familiennachzug abgewiesen worden. Da X. zudem verschiedene Straftaten begangen habe und zu 12 Monaten Gefängnis bedingt sowie 5 Jahren Landesverweis verurteilt worden sei, habe das Amt für Ausländerfragen die Wegweisung verfügt und am 28.7.1992 seine Ausschaffung vollzogen. Darauf sei er vom Bundesamt für Ausländerfragen mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer belegt worden.