Nicht versichert sind u.a. Personen, welche die nach Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG). Als Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in der Schweiz aufhalten, sofern sie in der Schweiz kein Erwerbstätigkeit ausüben und keinen Wohnsitz begründen (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101).