Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a und b Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, nach diesem Gesetz versichert. Nicht versichert sind u.a. Personen, welche die nach Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Art. 1 Abs. 2 lit.