Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde an das Versicherungsgericht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass ihr Mann seit Oktober 1999 bei ihr gewohnt bzw. mehr als ein Jahr in der Schweiz gelebt habe. Er sei die ganze Zeit krank und arbeitsunfähig gewesen, während sie, die Beschwerdeführerin, zu 100 % berufstätig gewesen sei und AHV-Beiträge bezahlt habe. Ihrem Mann müssten Erziehungsgutschriften und die Hälfte der von ihr bezahlten AHV-Beiträge angerechnet werden. Damit wären die Voraussetzungen für eine Hinterlassenen- und Halbwaisenrente erfüllt. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. b) Nach Art. 1 Abs. 1 lit.