SOG 2003 Nr. 36 Art. 1 Abs. 2 lit. c und 29 Abs. 1 AHVG. Versicherter Personenkreis. Ob die Witwe eines Ausländers Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat, hängt davon ab, ob ihr Ehemann Wohnsitz in der Schweiz begründet hatte. Ob sie selbst versichert ist, spielt keine Rolle. Sachverhalt: Die Ausländerin S. meldete sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Hinterlassenenrenten an, nachdem ihr Mann verstorben war. Nach dem Einholen verschiedener Unterlagen wies die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Witwenrente mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 aAHVG seien nicht erfüllt. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde an das Versicherungsgericht.