{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2002-151_2003-09-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=86555&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "690a360941c6de01fcb0c6418c0b4732"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2002.151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 25.09.2003 VSBES.2002.151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 25.09.2003 VSBES.2002.151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 25.09.2003 VSBES.2002.151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Witwen- und Waisenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:19", "Checksum": "6d6349b14bd22eb892cc4e65de79f1b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 25.09.2003 VSBES.2002.151\nRegeste:\nWitwen- und Waisenrente\n\n\n4.a) Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass sich X. trotz Einreisesperre seit mindestens Ende September 1999 bis zu seinem Todestag, d.h. bis 7.3.2001 in der Schweiz aufgehalten hat. Während dieser Zeit ist X. unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zwar hat er sich bei der Einwohnerkontrolle per 16.10.1999 angemeldet, und macht die Beschwerdeführerin seit diesem Datum seine Wohnsitznahme bei ihr geltend. Allerdings kann eine Wohnsitznahme auch aus öffentlichem Recht verwehrt sein. So begründen u.a. Personen, gegen welche eine Einreisesperre verhängt worden ist, selbst bei dauerndem Aufenthalt an einem Ort und der klaren Absicht, diesen Ort zum Lebensmittelpunkt zu wählen, keinen Wohnsitz (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz 1.24; auf ZAK 1960 S. 160).\nb) Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Einreisesperre aufgehoben worden sei, trifft dies – aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 20.10.2000 - einzig für den Zeitraum ab 20.10.2000 zu; gleichzeitig hat das Bundesamt für Ausländerfragen darauf hingewiesen, dass der Kanton Aargau ein allfälliges Gesuch um Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Tatsache, dass X. zu Klagen Anlass gegeben habe und verurteilt worden sei, nicht gutheissen würde. Doch auch in dieser Zeit bzw. in der Zeit vom 31.5. – 30.11.2000, d.h. während der Kurzaufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung, ist die Versicherteneigenschaft als nicht erfüllt zu betrachten. So gelten nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AHVV Personen, die sich – wie im vorliegenden Fall – verhältnismässig kurze Zeit und ausschliesslich zu Besuchs- bzw. Kurzwecken – worunter auch der Aufenthalt zur medizinischen Behandlung zu verstehen ist – in der Schweiz aufhalten, i.S. von Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG als nicht versichert (s.a. Hanspeter Käser, a.a.O., Rz 1.71 ff.). Schliesslich genügt es, um versichert zu sein, für eine verheiratete Person nicht, dass ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner obligatorisch versichert ist. Die betreffende Person muss in der Regel selber eine der Versicherungsvoraussetzungen erfüllen (Rz 1013 Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV, WVP). Dazu kommt, dass für die Zeit ab 1.12.2000 keine Aufenthaltsbewilligung mehr vorgelegen hat, ist doch die „Kurzaufenthaltsbewilligung als Patient“ des Amtes für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn vom 31.5.2000 auf sechs Monate befristet gewesen. Von einer automatischen Verlängerung dieser Bewilligung, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, kann im Übrigen keine Rede sein. Nach den Ausführungen des Amtes für Ausländerfragen des Kantons Solothurn sei denn auch im zentralen Ausländerregister per 30.11.2000 der „Wegzug ins Ausland“ vermerkt worden; nach diesem Datum sei der Verbleib von X. in der Schweiz nicht mehr bewilligt und die Wegweisung nur aus Gründen seines Gesundheitszustandes nicht ausgeführt worden.\nVersicherungsgericht; Urteil vom 25. September 2003 (VSBES.2002.151)"}