Das Gesuch von H. für Amortisationsbeiträge datiert vom August 2001. Weil der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachverhalt (invaliditätsbedingte Anschaffung eines Motorfahrzeuges) zweifelsohne kennen konnte, kommt eine rückwirkende Nachzahlung für lediglich zwölf Monate in Frage. Was die Zeit vor dem 1. August 2000 betrifft, ist der (allfällige) Anspruch aufgrund verspäteter Anmeldung verwirkt. Es ist auch nicht möglich, dem Beschwerdeführer eine Leistung aufgrund der weit zurückliegenden Verfügungen aus den Jahren 1980 und 1981 zuzusprechen. Versicherungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2002 (VSBES.2002.122)